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   BGH, 06.02.2019 - 5 StR 560/18   

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https://dejure.org/2019,25370
BGH, 06.02.2019 - 5 StR 560/18 (https://dejure.org/2019,25370)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2019 - 5 StR 560/18 (https://dejure.org/2019,25370)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - 5 StR 560/18 (https://dejure.org/2019,25370)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB; § 73c StGB; § 73d StGB
    Einziehung von Taterträgen (Wertersatz; Verzicht des Angeklagten auf die Rückgabe gepfändeter Gegenstände; Leistung an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber; Feststellungen zu etwaigen Erfüllungsvereinbarungen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, §§ 73, 73c StGB, § 73d Abs. 1 StGB, § 73c StGB, § 73c Satz 1 StGB, § 364 Abs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrige Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen; Berücksichtigung eines wirksamen Verzichts auf die Kautionsrückzahlung

  • rewis.io

    Berücksichtigung eines Verzichts bei einer Einziehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 73 ; StGB § 73c
    Rechtswidrige Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen; Berücksichtigung eines wirksamen Verzichts auf die Kautionsrückzahlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.12.2018 - 5 StR 198/18

    Voraussetzungen und Folgen eines Verzichts auf die Rückgabe von Gegenständen bei

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 5 StR 560/18
    Zudem hat sie sich nicht mit den Voraussetzungen eines wirksamen Verzichts auseinandergesetzt (vgl. eingehend BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18 Rn. 21 ff., 34 ff., zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

    Hinsichtlich eines wirksamen Verzichts auf die Kautionsrückzahlung hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in Höhe des betreffenden Geldbetrages erloschen und die Einziehung des Wertes des Tatertrages insoweit ausgeschlossen sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18 Rn. 33 mwN).

    Bei den übrigen Verzichtsgegenständen wäre zur Beurteilung der Wirksamkeit des erklärten Verzichts bereits mitzuteilen gewesen, ob und gegebenenfalls wie die Staatsanwaltschaft als maßgeblicher Erklärungsempfänger auf das Übereignungsangebot des Angeklagten reagiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18 Rn. 34 f.).

  • BGH, 20.02.2024 - 1 StR 30/24
    Mit einem wirksamen Verzicht auf die Rückzahlung des hinterlegten Betrages könnte die Angeklagte den staatlichen Zahlungsanspruch aus § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB erfüllt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2020 - 4 StR 373/20 Rn. 3; vom 6. Februar 2019 - 5 StR 560/18 Rn. 5 und vom 11. Dezember 2020 - 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305 Rn. 22 f., 33).
  • BGH, 04.07.2019 - 4 StR 590/18

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtes

    Soweit sich das Einverständnis mit der Verwertung auf das anlässlich der Festnahme in Deutschland sichergestellte Bargeld in Höhe von 1.502,30 Euro bezieht, ist durch die Erklärung des Angeklagten nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18, NJW 2019, 1692 Rn. 33 mwN; vom 6. Februar 2019 - 5 StR 560/18 Rn. 4; vom 6. März 2019 - 5 StR 546/18 Rn. 8) der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in Höhe dieses Betrages erloschen und die Einziehung oder erweiterte Einziehung des Wertes von Taterlösen insoweit ausgeschlossen.
  • BGH, 17.08.2023 - 2 StR 164/23

    Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren; Bewaffnetes

    Angesichts des erklärten Verzichts des Angeklagten auf verschiedene Vermögensgegenstände wird das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht festzustellen haben, ob und gegebenenfalls wie die Staatsanwaltschaft als maßgeblicher Erklärungsempfängerin auf das Übereignungsangebot des Angeklagten reagiert hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 5 StR 560/18, juris Rn. 6 ff.).
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